AGB
Allgemeine Mietbedingungen für Zelte und Zubehör des Zeltverleihers
Zelte Glasmeyer, Grafenstr. 7a, 49170 Hagen a.T.W.
1. Geltungsbereich
• Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle –auch zukünftigen- Mietverträge über Zelte und Zubehör zwischen den Vertragsschließenden.
2. Angebote / Vertragsschluss
• Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
• Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Mietpreise
• Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Aufbau der Mietsache bis zum Abbau derselben durch den Vermieter. Wird die vereinbarteMietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiter zu berechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Das Zelt ist nach dem Fest besenrein zu übergeben.
• Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
• Eine Anpassung der Mietpreise kann erfolgen, wenn Erdnägel oder Gewichte zur Verankerung verwendet werden müssen.
• Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht automatisch ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.
• Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
• Wird vom Mieter, bei Nichtbefahrbarkeit des Zeltplatzes, zum Zeltauf- und abbau ein zusätzlicher Kran zur Verfügung gestellt, werden die Mehrkosten bei Überschreiten der Aufbauzeit gesondert in Rechnung gestellt.
4. Transport/Zusatzleistungen
• Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen außerhalb des Auftrags liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
• Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung.
• Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für Montage und Lagerflächen zur Verfügung gestellt.
• Die Kosten für zusätzliche Fahrzeuge zum Bergen unserer Fahrzeuge bei nassen Verhältnissen trägt der Mieter.
5. Aufstellungsplatz
• Der Mieter haftet dafür, dass der Aufstellungsplatz für den Aufbau der Mietsache geeignet ist. Die Fläche muss eben und waagerecht und unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fahrwegen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
• Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW‘s mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 to befahrbar sein, als auch muss das Material unmittelbar am Zeltstandort zu verladen sein. Für Flurschäden jeglicher Art haftet der Mieter.
• Bei Grünflächen muss der entsprechende Zeltplatz kurz gemäht sein.
• Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art, sowie sonstige unterirdische Anlagen dem Vermieter zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an unterirdischen Anlagen entstehen sowie eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
• Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes fest verschlossen sind. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles zumutbare zu leisten, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
6. Bauaufsichtliche Abnahme
• Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin zu vereinbaren.
• Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, außer sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher anzubringen und betriebsbereit zu halten.
• Der Vermieter stellt zur Bauabnahme das zum Zelt gehörige Prüfbuch. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
7. Haftung
• Für während der Mietzeit entstandene, über normale Abnutzung hinausgehende Schäden haftet der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Mittel. Die Kosten für die Instandsetzung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
• Für Vandalismus an dem Zelt und sonstigen Zubehör haftet der Mieter.
• Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Schäden während der Dauer des Mietverhältnisses durch Feuer an der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters, er verpflichtet sich, für alle diese Risiken geeignete Versicherungen abzuschließen.
• Ab 4 Grad + müssen die Zelte durch den Mieter geheizt werden, damit bei Schnee die Planen von der Schneelast befreit werden
8. Gewährleistung
• Der Vermieter stellt geprüfte, jedoch gebrauchte Mietgegenstände zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind durch den Transport Mängelerscheinungen möglich. Der Vermieter verpflichtet sich bei berechtigten Beanstandungen Ersatz zu leisten. Die Mängelrüge muss der Mieter bei Anlieferung / Aufbau erteilen, da Wandlungs- oder Minderungsansprüche sonst nicht anerkannt werden.
9. Rücktritt
• Der Rücktritt für einen Auftrag ist bis 28 Tage vor vereinbartem Liefertermin zulässig und mindert den Mietpreis um 50 %.. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis zu entrichten.
• Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenspflichtig gemacht werden. (witterungsbedingte Verzögerungen, höhere Gewalt, etc)
10. Zahlungen
• Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb 14 Tagen zahlbar.
11. Gerichtsstand
• Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Für geschlossene Verträge gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bad Iburg.
12. Salvatorische Klausel
• Sollte eine Bestimmung in diesem Mietbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller anderen nicht berührt.
Hagen a.T.W., den 01.11.2023